Die Absicherung für Reisende gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters ist auch anwendbar, wenn der Reiseveranstalter nach dem Rücktritt des Reisenden gem Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL (aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände; hier: Covid-19-Pandemie) insolvent wird und dem Reisenden vor der Insolvenz seine Zahlungen nicht voll erstattet wurden. EuGH 29. 7. 2024, C-771/22 und C-45/23, HDI Global. Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BG für Handelssachen Wien und einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.
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