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Pensionsabfindungen: Grenzbetrag 2017

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Ab 1. 1. 2017 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen unverändert 12.000 €. Homepage der Finanzmarktaufsicht 22. 9. 2016.

Hinweis: Entsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG ab 2016 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 12.000 € nicht übersteigt.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/487

17.10.2016
Heft 10/2016