Laut Homepage der FMA beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2025 15.900 € (bisher 15.600 €). Dementsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG 1988 ab 2025 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 15.900 € nicht übersteigt (anderenfalls sind sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern; vgl § 124b Z 53 EStG 1988).
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