Gedanken zum Beschluß des OGH vom 11. 10. 1988, 10 Ob S 71/88
Das Anfallsalter für den Erwerb von Alterspensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bzw aus vergleichbaren Versorgungssystemen ist im österreichischen Recht nicht einheitlich geregelt. Dies gilt für die Höhe des Pensionsanfallsalters im allgemeinen und für die - mitunter - nach dem Geschlecht differenzierenden Altersgrenzen im besonderen.
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