Der BFH habe entschieden, dass der Ansatz einer Pensionsrückstellung eine Entgeltumwandlung iSd BetrAVG voraussetze. Das sei nicht gegeben, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Gf eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährte, da dieser kein Arbeitnehmer iSd BetrAVG sei. Die Besserstellung für Arbeitnehmer iSd BetrAVG sei verfassungsgemäß. Diese Entscheidung habe viel Kritik hervorgerufen.
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