Ganz anders als es das nationale Recht vermuten lasse, solle nach der Interpretation der unionsrechtlichen Vorgaben - konkret Art 11 MwStSyst-RL - durch den EuGH eine Personengesellschaft (PG) auch als Organgesellschaft Teil einer Organschaft sein können. Wenngleich erst die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH Klarheit für den persönlichen Anwendungsbereich der Organschaft gebracht habe, komme dem Urteil ex-tunc-Wirkung zu. Das nationale Verfahrensrecht setze der rückwirkenden Anwendung jedoch klare Grenzen. Für die Vergangenheit könne eine PG nur dann Organgesellschaft sein, wenn der bestehende Bescheid noch unter Einbindung ordentlicher oder ao Rechtsmittel geändert werden könne. Die Bescheide des Organträgers und der PG, die nunmehr als Organgesellschaft gelte, müssten nicht zwangsläufig gleichermaßen abänderbar sein. So könne es sein, dass die Rsp des EuGH nur auf Ebene der PG, nicht aber auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werde. Die Folge: Die Bescheide würden im Widerspruch zueinander stehen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche verfahrensrechtlichen Mechanismen anwendbar sein könnten, um widersprüchliche Bescheide zwischen Organträger und Organgesellschaft aufzulösen.
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