Artikelrundschau Oktober 2020 - Teil 1 / (Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Insolvenzrecht

Pfändungsbescheid - Einwendung der Einbringungsverjährung (Mayr, BFGjournal 10/2020, S. 422)

Mag. Franz Proksch / Dr. Erik Tajalli

Bereits festgesetzte Abgaben verjähren nach den Regelungen der BAO innerhalb von fünf Jahren. Da diese Frist auch mehrfach unterbrochen werden kann, sei es möglich, dass Abgaben für lange zurückliegende Zeiträume einbringlich gemacht werden. Im Streitfall ging es um Steuern aus den 80er-Jahren des vorigen Jahrtausends. Bei Unklarheiten iZm dem Umfang der eigenen Abgabenverbindlichkeiten sei die Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung zu beantragen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2020/840

07.12.2020
Heft 23/2020