Durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz - ArbBG2) (§ 16 Abs 3 UrlG) wurde den Arbeitnehmern (AN) eine weitere Möglichkeit3) des einseitigen Urlaubsantrittes - wegen der notwendigen Pflege des erkrankten Kindes (bis zum 12. Lebensjahr) - eröffnet. Mit diesem Problem hat sich der OGH nun erstmals im Erkenntnis 8 Ob A 201/95 auseinandergesetzt. Im Anlaßfall blieb eine AN bei ihrer aufgrund eines Unfalls pflegebedürftigen 5jährigen Tochter zu Hause. Der Arbeitgeber (AG) gewährte der AN 2 Wochen Pflegefreistellung und sprach unmittelbar im Anschluß an diese 2. Woche (am 22. 4. 1993) die Entlassung aus, obwohl die AN auf ihre Dienstverhinderung und auf § 8 Abs 3 AngG hingewiesen hatte. Das Erstgericht hielt die Entlassung für nicht gerechtfertigt, da die AN berechtigterweise einen Freistellungsanspruch nach § 16 UrlG und den restlichen Freistellungsanspruch nach § 8 Abs 3 AngG im Ausmaß von drei Wochen4) verbraucht habe. Das Berufungsgericht hielt eine über die 2. Woche hinausgehende Dienstfreistellung für nicht berechtigt, sodaß ab dem 22. 4. 1993 kein rechtmäßiger Dienstverhinderungsgrund iSd § 27 Z 4 AngG bestanden habe und somit die Entlassung zu Recht erfolgte. Der OGH hingegen verneinte die Berechtigung der Entlassung, stützte sich hiezu aber auf den durch das ArbBG eingeführten § 16 Abs 3 UrlG. Er ging von der Annahme aus, daß sich die AN irrtümlicherweise auf den falschen Paragraphen gestützt habe (statt auf § 16 Abs 3 UrlG auf § 8 Abs 3 AngG) und bejahte den rechtmäßigen Hinderungsgrund gem § 16 Abs 3 UrlG.
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