(Aigner, taxlex 7/2009, S. 291)
Die Auffassung des UFS in seiner Entscheidung vom 10. 4. 2009, RV/0957-L/04, wonach die ab 2004 erfolgte Nutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat mit Vorsteuerabzugsberechtigung geleasten Kraftfahrzeugs durch einen österr Unternehmer zu einer Besteuerung einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs 1a UStG führt, kann nach Ansicht des Autors unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der 6. MwSt-RL und der MwSt-SystRL sowie der Rsp des EuGH und der hA im Schrifttum nicht überzeugen. Sie sei daher weder unter § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG noch unter § 3a Abs 1a Z 1 UStG zu subsumieren.
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