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Durch das Auslaufen alter Strom-Fördersysteme gibt es in Europa ein größer werdendes Interesse an alternativen Vermarktungsmodellen. Vor diesem Hintergrund wird die Rolle von Power Purchase Agreements gerade heiß diskutiert. Diese könnten sowohl aus Erzeuger- als auch aus Abnehmersicht attraktiv sein.
Power Purchase Agreements ("PPAs") sind Vereinbarungen über den Bezug von elektrischer Energie zwischen einem Erzeuger (Verkäufer) und einem Abnehmer (Käufer). Genau genommen ist damit jeder Stromliefervertrag ein PPA. Ob ein Energieversorger Strom über eine Vertriebsgesellschaft an einen Haushalt oder ein Kraftwerkbetreiber Strom an einen Industriebetrieb verkauft, spielt für die rechtliche Einordnung des Vertragstyps im Grunde keine Rolle. Im Mittelpunkt steht überall der Bezug von elektrischer Energie.
In der internationalen Praxis meint man mit Power Purchase Agreement jedoch meist einen bestimmten Stromliefervertrag, mit dem Strom von einem Erzeuger langfristig an einen (oft industriellen) Abnehmer geliefert wird. In diesem Sinn verstanden, kann man PPAs als Alternative zu den staatlich festgelegten, fixen Förder- und Einspeisetarifen sehen.1 Unter gerade diesem, in Europa vorherrschenden, Fördersystem war die Direktvermarktung von Strom über PPAs bislang nur bedingt interessant, konnten Erzeuger doch ohnehin zu wirtschaftlich attraktiven Preisen ins Netz einspeisen.
Der Green New Deal der Europäischen Kommission und die neuen unionsrechtlichen Vorgaben für Energiebeihilfen haben jedoch einiges geändert. Fixe Einspeisetarife laufen aus und werden durch neue, wettbewerbsorientiertere Fördersysteme ersetzt.2 Viele Erzeuger fragen sich daher, wie Strom in Zukunft am besten vermarktet werden kann. Vor diesem Hintergrund werden PPAs gerade heiß diskutiert.
Ein aktueller Bericht der Deutschen Energieagentur veranschaulicht das neu aufgekommene Interesse. In einer breit angelegten Marktumfrage sehen mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen PPAs als wichtiges und zukunftsweisendes Marktmodell.3 In Österreich stehen wir erst am Beginn der Diskussion, insb aus rechtlicher Sicht. Die österreichische Lehre hat sich zwar bereits mit Stromlieferverträgen beschäftigt, diese jedoch primär aus der Sicht des Verbraucherrechts und der Endkunden analysiert.4
In diesem Artikel wollen wir einen allgemeinen Überblick über die unterschiedlichen Vertragstypen geben, Vor- und Nachteile erklären und versuchen, die wichtigsten rechtlichen Praxisfragen kurz und bündig zu beantworten. Abschließend wollen wir uns überlegen, welche Rolle PPAs im neuen österreichischen Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes ("EAG") 5spielen könnten.
Je nach Ausgestaltung des Vertrags unterscheidet man verschiedene Typen von PPAs. Die genauen Trennlinien sind unscharf und für die rechtliche Beurteilung nicht zwingend maßgebend (wichtig ist, was drin, nicht was draufsteht). Wir möchten daher nur einen kurzen Überblick über die verschiedenen Begriffe geben:
- | In einem Green PPA stammt der erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien. Green PPAs sind Gegenstand der aktuellen Diskussion in Europa.6 |
- | Werden PPAs direkt zwischen Erzeuger und verbrauchendem Unternehmen abgeschlossen, spricht man vom Corporate PPA. Wird an einen Stromhändler verkauft, spricht man vom Merchant PPA. |
- | Eine wesentliche konzeptionelle Unterscheidung kann weiters zwischen physischen PPAs und synthetischen PPAs gemacht werden.7 Bei einem physischen PPA wird eine physische Stromlieferung geschuldet, bei einem synthetischen (oder virtuellen) PPA einigen sich die Parteien dagegen nur auf einen bestimmten Wert, von welchem ausgehend die Differenz zum Marktpreis ersetzt wird. Je nach Ausgestaltung können physische PPAs weiter unterteilt werden: |
- | Wenn der Strom vom Erzeuger nicht in das öffentliche Netz eingespeist, sondern direkt an das verbrauchende Unternehmen geliefert wird, wird häufig von einem On-Site-PPA gesprochen. Die Erzeugungsanlage befindet sich meistens in unmittelbarer Nähe des Abnehmers. |
- | Wird zwar die Abnahme einer physischen Strommenge vereinbart, diese jedoch über das öffentliche Netz bezogen, spricht man vom Off-Site-PPA. Der Bezug erfolgt bilanziell, also über Bilanzgruppen. Erzeugungs- und Verbrauchsort müssen nicht in unmittelbarer Nähe liegen. Das hat den Vorteil, dass Erzeuger und Abnehmer jeweils den optimalen Standort wählen können. Ist bei einem Off-Site-PPA ein Energiedienstleister zwischengeschaltet, spricht man vom Sleeved-PPA. Diese Absatzvariante hat einen wesentlichen Vorteil zum Corporate Off-Site-PPA: Sie ermöglicht es Erzeugern, ihre Energie zu vermarkten, ohne gleichzeitig Adressat der durchaus komplexen Bilanzgruppenvorschriften und der damit verbundenen Verpflichtungen zu werden. |
In den folgenden Ausführungen beziehen wir uns der Einfachheit halber auf physische Corporate PPAs, also jene Fälle, in denen ein Erzeuger mit einem Abnehmer vereinbart, ihm eine bestimmte Menge Strom zu liefern. Die Stromlieferung kann dabei direkt (On-Site) oder über das öffentliche Netz (Off-Site)8 erfolgen. Die Vor- und Nachteile von PPAs hängen oft stark von der individuellen Ausgestaltung ab, können im Wesentlichen aber wie folgt zusammengefasst werden:
Preissicherheit: Der größte Vorteil von PPAs liegt zweifelsohne in der Sicherheit, Strom für eine gewisse Zeitspanne zu einem gewissen Preis zu verkaufen oder zu beziehen. Abhängig von der Perspektive können langfristig fixierte Preise jedoch auch nachteilig sein. Sinkt der Marktpreis unter das Preisniveau des PPA, könnte der Abnehmer am Markt günstiger Strom beziehen. Steigen Stromkosten umgekehrt, könnte der Erzeuger teurer verkaufen. Die (richtige) Prognose der zukünftigen Strompreisentwicklung ist daher Voraussetzung für ein profitables PPA.
Finanzierungsfunktion: Preis- und Kalkulationssicherheit spielt vor allem für die Finanzierung neuer Anlagen eine wesentliche Rolle. Für Banken und Investoren haben PPAs gewissermaßen Sicherungsfunktion und sind oft Voraussetzung einer Finanzierung. Dabei stehen insb Laufzeit und Preissicherheit im Fokus.
Produktion von grünem Strom: Wird Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, können Unternehmen durch PPAs 100 % grünen Strom beziehen. Dies kann aus Überzeugung oder bloß zur Imagekorrektur erfolgen. Fakt ist jedoch, dass Strom regional, direkt und grün bezogen werden kann. Erneuerbare Energien bieten jedoch gewisse Nachteile in der Versorgungssicherheit. Die Produktion von Wind und PV-Anlagen hängt stark von äußeren Wetterbedingungen ab und kann von Prognosen abweichen. In PPAs spielt daher die Regelung zur Beschaffung von Ausgleichsenergie und die damit verbundenen Ausgleichsenergiekosten eine wesentliche Rolle.
Rechtliche Rahmenbedingungen: PPAs sind in Österreich nicht direkt reguliert. Die Privatautonomie bietet den Parteien daher großen Spielraum. Dies kann ein Vor- und ein Nachteil sein. Die Verträge und insb die darin vorgesehenen Preismechanismen sind zudem relativ komplex.
Ein wesentlicher Teil der Vertragsgestaltung ist es, die unterschiedlichen unternehmerischen Risiken zu verteilen oder - aus Sicht der jeweiligen Partei - abzufedern. In der Praxis kristallisierten sich bislang insb folgende Risikobereiche heraus: Preisrisiko (Risiko, dass sich Preise ungünstig entwickeln), Anlagenrisiko (Risiko, dass Anlagen ausfallen oder nicht wie geplant produzieren), ähnlich das Erzeugungs- und Abnahmerisiko (Risiko, dass vereinbarte Mengen nicht erzeugt werden können oder nicht benötigt werden) sowie das Insolvenzrisiko der beteiligten Parteien (Risiko, dass die Vertragspartei zahlungsunfähig wird).
Aus den angeführten Risiken ergibt sich, dass sich die wichtigsten Vertragsklauseln eines PPA um die (a) Preisgestaltung, (b) Abnahmemengen und (c) Laufzeit drehen. Da PPAs meist lange Laufzeiten haben (zwischen 3-20 Jahren), ist es ratsam, die Vertragsgestaltung genau zu prüfen und eine für beide Vertragsparteien akzeptable Lösung zu finden.
Im Folgenden wollen wir auf die üblichsten Regelungen eingehen, der Kreativität sind im Rahmen der Privatautonomie jedoch keine Grenzen gesetzt.
Der Preisgestaltung kommt im PPA eine zentrale Rolle zu. Wir können jedoch gleich vorwegnehmen, dass es nicht den einen richtigen Weg gibt. Die Ausgestaltung hängt maßgeblich von der individuellen Situation der Parteien ab. Grundsätzlich kann zwischen Fixpreisen, variablen Preisen und Zwischenlösungen unterschieden werden.
Werden Fixpreise vereinbart, also zB x c/kWh oder y €/MWh, bildet das PPA das aktuelle Fördersystem erneuerbarer Energien nach. Dies ist durchaus üblich und bei Finanzierern gern gesehen. Eine derartige Ausgestaltung bietet zwar ein Maximum an Sicherheit, je länger die Laufzeit, desto schwieriger ist es jedoch, den zukünftigen Strompreis zu prognostizieren (dazu gleich unten). Aus Erzeugersicht wäre es zudem sinnvoll, auch den "Fixpreis" an einen Index zu koppeln, um steigende Kosten auszugleichen (bspw an den österreichischen Strompreisindex ÖSPI).
Werden gänzlich variable Preise vereinbart, zB Marktpreise, so verliert das PPA einen Teil seiner Sicherungsfunktion. Eine derartige Ausgestaltung ist in der Praxis daher unüblich (dies gilt jedenfalls für Europa, wo meist der Preis und nicht die Sicherung von Mengen im Vordergrund steht). In der Praxis sehen wir oft komplexere Zwischenlösungen (zB Fixpreis plus Anpassung, wenn der Marktpreis gewisse Schwellen überschreitet).
Die beste rechtliche Regelung ist in der Praxis jedoch nur so gut wie die Prognose der Parteien. Diese Kalkulation und die Einpreisung von Risiken ist gewissermaßen Vorarbeit zur Vertragserrichtung. Die genaue Berechnung ist kompliziert und eine Wissenschaft für sich.9 Vereinfacht gesagt werden vom prognostizierten Grundlastpreis (Base-Load-Preis) gewisse Auf- und Abschläge vorgenommen, die das Risiko der jeweiligen Erzeugungsanlage widerspiegeln (zB Anlagenprofil,10 Ausgleichsenergie11 oder Herkunftsnachweise).12
Neben den Preismechanismen für den Strombezug sollten die Parteien auch Regelungen zur Kostenverteilung treffen. Wer trägt die Kosten für Ausgleichsenergie, Netzkosten,13 Abgaben, Gebühren und Steuern? Abhängig vom PPA-Typ sollten auch allfällige Kosten für das Bilanzgruppenmanagement berücksichtigt werden. Wie wichtig diese Kostenregeln sind, beweisen die in der Vergangenheit geführten Diskussionen rund um die Tragung der Kosten für Energieeffizienzmaßnahmen oder die Kosten der deutsch-österreichischen Preiszonenteilung.
Neben der Preisgestaltung ist die Regelung der Produktions- und Abnahmemengen elementarer Bestandteil jedes PPA. In der Praxis üblich sind sogenannte "As-Produced"-Klauseln und "Take-or-Pay"-Verpflichtungen.14 Bei Ersteren verpflichtet sich der Erzeuger lediglich, die erzeugten Strommengen an den Abnehmer zu liefern. Das Risiko, dass Mengen geringer oder höher als erwartet ausfallen, trägt der Abnehmer. Bei der "Take-or-Pay"-Verpflichtung muss der Abnehmer zwar keine bestimmten Mengen abnehmen, aber jedenfalls dafür bezahlen. Muss der Abnehmer für bestimmte vordefinierte Mengen bezahlen, heißt das jedoch umgekehrt, dass der Erzeuger diese Mengen liefern muss. Erzeugt die Anlage weniger Strom, haftet der Erzeuger für die nachteiligen Folgen.
Werden fixe Abnahmemengen vereinbart, sollte das PPA auch Regelungen über die Ausgleichsenergie enthalten. Je nach Vertragsgestaltung haftet entweder der Erzeuger oder der Abnehmer für zusätzliche Strommengen. Wird umgekehrt mehr geliefert, als der Abnehmer benötigt, sollte er dafür Sorge tragen, die vereinbarten Mengen anderweitig verwerten zu können.
Oftmals wird in der Praxis auch nur ein bestimmter Teil der erzeugten Energie über ein PPA vermarktet. Aus Erzeugersicht kann es bspw sinnvoll sein, durch das PPA nur die Investitions- und Fixkosten abzudecken (zB 80 % der erzeugten Energie) und den restlichen Teil am freien Markt - unter entsprechendem Risiko - zu vermarkten.
Wird die Erzeugung oder Abnahme bestimmter Mengen garantiert, können derartige Verpflichtungen durch Konventionalstrafen abgesichert werden.
Ein wesentliche Eigenschaft von PPAs ist deren (lange) Laufzeit (die beste Abnahmeverpflichtung ist zahnlos, wenn der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann). Insb für finanzierende Banken oder Investoren ist die Vertragslaufzeit die Kernbestimmung des PPA. Grundsätzlich gilt: Je länger die Laufzeit, desto höher die Sicherungsfunktion des PPA, aber auch das Risiko, dass Strompreise oder Erzeugungsmengen falsch berechnet wurden. Der Markt entwickelt sich aktuell in Richtung kürzerer Laufzeiten (zB fünf Jahre), die von Finanzierern jedoch noch kritisch gesehen werden (insb dann, wenn die Laufzeit des PPA wesentlich kürzer als die Finanzierung des Projekts ist). Welche Laufzeit im Einzelnen sinnvoll ist, hängt maßgeblich von den Bedürfnissen der Parteien ab.
Unmittelbar mit der Laufzeit des Vertrages hängt auch dessen Beendigung zusammen. In der Praxis empfiehlt es sich, die ordentliche Kündigung auszuschließen und das Kündigungsrecht beider Parteien auf einen definierten Kreis wichtiger Kündigungsgründe zu beschränken. Erst dadurch wird die vereinbarte Laufzeit rechtlich abgesichert.
Während die oben genannten Klauseln zweifelsohne das vertragliche und kommerzielle Kernstück jedes PPA bilden, sollte nicht auf andere vertragstypische Bestimmungen vergessen werden. Unserer Erfahrung nach empfiehlt es sich, die Abrechnungsmodalitäten und Zahlungsfristen sowie das anwendbare Recht und den Gerichtsstand genau zu regeln. Auch die Bereitstellung von Herkunftsnachweisen sollte geregelt werden. Üblicherweise bestehen die meisten Unternehmen weiters darauf, dass sämtliche Bestimmungen des Vertrages vertraulich bleiben.
Durch das EAG wird in Österreich ein neues Fördersystem für erneuerbare Energien implementiert. Abschließend wollen wir daher der Frage nachgehen, welche Rolle PPAs in diesem System zukommen könnte; denn auch das EAG ist vom Gedanken der Direktvermarktung getragen.15
Im Unterschied zu den bisherigen fixen Einspeisetarifen wird im EAG auf Marktprämien gesetzt. Diese sind darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen.16 Nach dem vorliegenden Entwurf des EAG werden Marktprämien entweder im Rahmen von Ausschreibungen oder auf Antrag als Zuschuss für den direkt vermarkteten Strom gewährt. Die Marktprämie selbst berechnet sich aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert 17 und dem Referenzmarktwert.18 Gemeinsam mit dem Verkaufserlös des vermarkteten Stroms soll die Marktprämie die Gesamtkosten der Erzeugungsanlage abdecken.19
Hier könnten PPAs ins Spiel kommen. Fällt der tatsächliche Verkaufspreis unter den Referenzmarktwert, gleicht die Marktprämie die Kosten nicht mehr adäquat aus. Der Erzeuger hätte die Differenz zwischen Verkaufspreis und Referenzmarktwert zu tragen. Dieses Risiko könnte der Erzeuger durch ein PPA abfedern (vgl oben zur Preisgestaltung).
PPAs sind komplexe Vertragswerke mit besonderer wirtschaftlicher Relevanz für die beteiligten Unternehmen. Sie können sowohl aus Erzeuger- als auch aus Abnehmersicht attraktiv sein. Bei der Vertragsgestaltung ist jedoch Vorsicht geboten.
Durch das Auslaufen der alten Fördersysteme gibt es ein größer werdendes Interesse an alternativen Vermarktungsmodellen. Wir erwarten daher auch für Österreich eine Zunahme im Markt. Ob PPAs auch für Erzeugungsanlagen unter dem EAG interessant sind, wird die Zukunft zeigen. Wir sind gespannt.
Ist ein PPA als Fixabnahmevertrag mit garantiertem Preis ausgestaltet, ähnelt es dem System der Einspeisetarife.
Vgl für Österreich etwa die §§ 9 ff (Marktprämie) und §§ 54 ff (Investitionszuschuss) des Ministerialentwurfs zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG).
dena-MARKTMONITOR 2030, Corporate Green PPAs, Umfrage, Seite 4, abrufbar unter https://www.dena.de/fileadmin/dena/Publikationen/PDFs/2019/dena-MARKTMONITOR_2030_Corporate_Green_PPAs.pdf . 55 % der Befragten beurteilten die Relevanz von Corporate PPAs als "wichtig", 31 % als "sehr wichtig".
Vgl etwa Moser/Stangl, Ökostrom direct: Rechtliche Vorgaben für Direktleitungen, RdU 2020/29, 49; Rabl, Energieeffizienz und Energielieferung: Wer trägt die Kosten? ecolex 2015, 457; Riedler, Geltung und Änderung von AGB in Strom- und Gasverträgen, ÖJZ 2009/57, 495; Rabl, Stromlieferverträge nach der Energierechtsreform, ecolex 2001, 673. Kürzlich jedoch zum Thema Grundner, Power Purchase Agreements für erneuerbare Erzeugungsanlagen am Beispiel des EFET Corporate PPA, ZTR 2020, 86.
Die folgenden Überlegungen basieren auf dem Ministerialentwurf des EAG vom 16. 9. 2020 (58/ME 27. GP).
Vgl dena-MARKTMONITOR 2030, Corporate Green PPAs, Ökonomische Analyse.
MwN dena-Report, How to use PPAs for cost-efficient extension of renewable energies 11 ff, abrufbar unter https://www.dena.de/fileadmin/dena/Publikationen/PDFs/2019/dena-REPORT_How_to_use_PPAs_for_cost-efficient_extension_of_re.pdf
Bei Off-Site PPAs stellen sich jedoch zusätzliche regulatorische Fragen zur Bilanzgruppenmitgliedschaft.
Vgl dena-MARKTMONITOR 2030, Corporate Green PPAs, Ökonomische Analyse 11 ff, abrufbar unter https://www.dena.de/fileadmin/dena/Publikationen/PDFs/2020/2020_02_24_dena_Marktmonitor_2030_Corporate_Green_PPAs.pdf).
Nicht jede Anlage ist gleich wertvoll. PV-Anlagen, die nur zu gewissen Tageszeiten einspeisen können, sind bspw weniger attraktiv als Wasserkraft.
Abweichungen der Anlagen-Prognose führen zu Deckungskäufen am Spotmarkt und verursachen Kosten.
Qualitäts- und Gütesiegel wie "grüner Strom" oder "Ökostrom" haben oft einen preissteigernden Effekt.
Für Österreich regelt das ElWOG für die Bestandteile des Systemnutzungsentgeltes, ob sie vom Entnehmer oder Einspeiser zu entrichten sind. Bspw ist das Netznutzungsentgelt von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten (§ 52 ElWOG) und das Netzverlustentgelt von Entnehmern und Einspeisern (§ 53 ElWOG).
Take-or-Pay-Verpflichtung: Vereinbarte Menge muss bezahlt, aber nicht bezogen werden.
Erl Ministerialentwurf EAG, 58/ME 27. GP 8. Vgl auch Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UELL) und Art 4 der RL (EU) 2018/2001, nach der Anlagenbetreiber Strom grundsätzlich selbst vermarkten müssen.
Erl Ministerialentwurf EAG, 58/ME 27. GP 8.
Dieser wird durch Ausschreibung oder Verordnung festgelegt und soll die Gesamtkosten der Erzeugungsanlage abbilden.
Der wichtigste Referenzmarkt innerhalb der EU ist der Day-Ahead-Markt, an dem die Stundenpreise des Folgetages in einem Marktgebiet (relevante Gebotszone für Österreich) ermittelt werden. Davon ausgehend ist ein Mittelwert über einen bestimmten Durchrechnungszeitraum zu bilden. Im EAG-Entwurf ist der Referenzmarktwert für Wind-, Wasserkraft- und PV-Anlagen maßgeblich. Für Biomasse- und Biogasanlagen wird dagegen auf den Referenzmarktpreis verwiesen
Erl Ministerialentwurf EAG, 58/ME 27. GP 8.