Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen ("Opting out") seien bis zum gesetzlichen Höchstbeitrag als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit sei, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter hätten oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen beruhten.
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