Bei Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (bzw durch einen berechtigten Revsionsverband) sind im Rahmen der automationsunterstützten Quotenregelung längere Einreichfristen für Abgabenerklärungen möglich (§ 134a BAO). Die erstmalige gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis der Quotenregelung erfolgte durch das Abgabenänderungsgesetz 2023, BGBl I 2023/110 vom 21. 7. 2023. Zur Konkretisierung ist die Quotenregelungsverordnung (QuRV), BGBl II 2023/370 vom 12. 12. 2023, ergangen. § 134a BAO wurde mit BGBl I 2023/201 vom 31. 12. 2023 geändert. In diesem Zuge wurden vier weitere Abgaben in den Anwendungsbereich der Quotenregelung aufgenommen. Mit der seit 5. 3. 2024 in Begutachtung befindlichen (bis 5. 4. 2024) Novellierung der Verordnung soll diese Erweiterung des Anwendungsbereichs auch in der Quotenregelungsverordnung berücksichtigt werden. Neben dieser Anpassung der Verordnung an die Gesetzesänderung ist eine Präzisierung des Verordnungstextes vorgesehen, mit denen die Verpflichtung zur Verwendung der spezifisch für die Quotenregelung vorgesehenen FinanzOnline-Funktionen ausdrücklich angesprochen werden soll. Zudem soll das Ausscheiden von Steuernummern aus der Quotenregelung einheitlich geregelt werden. Bereits am 16. 2. 2023 ist das BMF darüber hinaus in einer Anfragebeantwortung auf zwei Zweifelsfragen zur neuen Quotenregelung eingegangen.
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