Wendet sich eine Körperschaft gegen ihre Inanspruchnahme für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen und macht sie eine unrichtige Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde geltend, liege es am BFG, erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde sei unzulässig, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
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