Das BerufungsG ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, die Alkoholisierung des Kl habe offensichtlich zu dessen Entscheidung geführt, auf einen Stehtisch zu klettern, um darauf zu tanzen, und somit in der Folge zum Sprung und zur Verletzung. Aufgrund seiner Alkoholisierung habe er die Herausforderungen eines solchen Sprungs an eine (erhöhte) Aufmerksamkeit und die - sich dann auch verwirklichende - Gefahr unterschätzt, in alkoholisiertem Zustand von einem Tisch zu springen und sturzfrei zu landen. Diese Ausführungen werden von der Revision weder bemängelt noch näher aufgegriffen. Dass - nach Ansicht des BerufungsG - daraus aber nicht nur die (Mit-)Ursächlichkeit der durch Alkohol beeinträchtigten Leistungsfähigkeit des Kl am Unfall folgt, sondern damit auch der - vom Versicherer zu beweisende - Ausschlussgrund nach Art 17.9 AUVB 1989 bzw Art 15.8 AUVB 2015 verwirklicht wurde, hält sich im Rahmen der Rsp. OGH 25. 6. 2025, 7 Ob 100/25v.
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