Dass gem Art 21.1.3 AUVB 2016 iZm dem Anlegen eines Sicherheitsgurts bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtung die Versicherungsleistungen "um mind 25 %" gekürzt werden, widerspricht dem zwingenden § 6 Abs 2 VersVG, wonach der Versicherer eine Leistungskürzung nur dann vornehmen darf, wenn die Obliegenheitsverletzung einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls bzw den Leistungsumfang des Versicherers hat. Die davon abweichende - kausalitäts- und nach dem Wortlaut selbst verschuldensunabhängige - Leistungskürzung von jedenfalls 25 % ist unzulässig und insofern auch ungültig nach § 864a ABGB (objektiv ungewöhnliche Klausel). OGH 22. 4. 2025, 7 Ob 27/25h.
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