Die Freiheit des Kapitalverkehrs und eine konsistente Einmalerfassung
Die KESt auf Zuwendungen an Begünstigte ist auf Ebene der Privatstiftung mit der KöSt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf Grundstücksveräußerungen verrechenbar. Diese Verrechnung ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als die Zuwendungen an (im Ausland ansässige) Begünstigte nach einem DBA von der KESt befreit sind. Dieses Zusammenspiel von KöSt, KESt und DBA wird im Licht des Unionsrechts und einer konsistenten Markteinkommensbesteuerung analysiert.
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