Der vor dem BFG angefochtene (Einkünftefeststellungs-)Bescheid sei von mehreren Beschwerdeführern angefochten worden. So seien diese Beschwerden nach Ansicht des BFG iSd § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden gewesen. Da jedoch nur ein Teil der Beschwerden dem BFG direkt, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, vorgelegt worden sei, habe sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, wie rechtskonform sämtliche Beschwerdeverfahren verbunden werden können.
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