Das BFG habe mit Beschluss v 30. 11. 2023 (RN/7100001/2023) einen Normenprüfungsantrag an den VfGH gerichtet und die Aufhebung von zwei Bestimmungen des EStG beantragt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFG seien in taxlex 2024/11 dargestellt worden. Mit Erk v 18. 9. 2024, G 3317/2023 habe der VfGH den Normenprüfungsantrag des BFG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der § 12 Abs 7 und § 37 Abs 6 EStG nun abgewiesen. Die Bestimmungen seien somit verfassungskonform.
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