Wirtschaftsrecht

Prospekthaftung der Emissionsbank

Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber

Im Zuge der Umsetzung der Prospektrichtlinie 20031) durch die KMG- und BörseG-Novelle 20052) wurde die Prospekthaftung einheitlich in § 11 KMG geregelt. § 80 BörseG wurde aufgehoben. § 11 KMG gilt daher seit 10. 8. 2005 auch für den Börsezulassungsprospekt. Im Kreis der in § 11 KMG genannten Haftpflichtigen finden sich die bisher in § 80 BörseG genannten für den Prospekt verantwortlichen Personen nicht mehr, darunter war nach bisher wohl hM und Emissionspraxis vor allem die Emissionsbank zu subsumieren. Der folgende Beitrag versucht der Frage nachzugehen, ob damit eine Prospekthaftung der Emissionsbank nach geltender Rechtslage überhaupt noch besteht.

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Artikel-Nr.
RdW 2007/225

15.04.2007
Heft 4/2007
Autor/in
Michael Gruber

Univ. Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Universität Salzburg.