A beteiligt sich 1987 über Anraten seines Steuerberaters B mit einer Kommanditeinlage von 200.000 S an der X-GmbH & Co KG. Die X-GmbH & Co KG ist als Verlustzuweisungsgesellschaft konzipiert, Geschäftsgegenstand ist die Errichtung eines Kleinkraftwerkes. In dem von B, der zugleich einer der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, verfaßten Prospekt über das Beteiligungsprojekt heißt es ua, daß die bau- und wasserrechtliche Genehmigung für das Kleinkraftwerk bereits erteilt worden sei und noch im Jahre 1987 mit dem Baubeginn gerechnet werden könne. In Wirklichkeit werden die Genehmigungen nicht erteilt, die X-GmbH & Co KG verbraucht in der Folge das gesamte Gesellschaftskapital für Planungsarbeiten und sonstige Vorinvestitionen. A scheidet zu Beginn des Jahres 1990 aus der KG aus. B stellt im Frühjahr 1990 einen Konkursantrag, dieser wird mangels Masse abgewiesen. A klagt B auf Rückersatz seiner Kommanditeinlage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes1). B bestreitet zwar seine Haftung dem Grunde nach nicht, wendet aber ein, daß A sich die in den Jahren 1987 bis 1989 durch die Kommanditbeteiligung erlangten Steuervorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen müsse. Dieser Frage der Anrechnung von Steuervorteilen soll im folgenden Beitrag nachgegangen werden.
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