Mit der deutschen Finanzverwaltung wurden im ersten Halbjahr 1999 folgende Abstimmungen zu aktuellen grenzüberschreitenden Besteuerungsfällen im Rahmen von Verständigungsprotokollen vorgenommen:
Die Grenzgängereigenschaft setzt gem Art 9 Abs 3 Z 1 des Abkommens voraus, dass die „natürliche Person … in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz … hat“. Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzgängereigenschaft daher nur Personen zu, die ihren einzigen Wohnsitz in der maßgebenden Grenzzone haben. Die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes in der Grenzzone reicht demnach nicht für die Inanspruchnahme der Grenzgängeregelung des Abkommens aus. Allerdings besteht Einvernehmen, dass dann, wenn ein Grenzgänger seinen Hauptwohnsitz in der Grenzzone besitzt, ein außerhalb dieser Zone im Ansässigkeitsstaat oder einem Drittstaat gelegener Zweitwohnsitz nicht zur Aberkennung der Grenzgängereigenschaft führt. (Z 1 des Ergebnisprotokolls vom 29. 1. 1999)
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