Wird der Hausverwalter bei der Vermietung von Objekten in den von ihm betreuten Häusern auch als Realitätenvermittler tätig, so kann er nach dem OGH nur dann eine Maklerprovision vom Mieter verlangen, wenn seine Aktivität über das hinausgeht, was einem Hausverwalter obliegt.
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Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.
Publikationen:
Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.