Steuerrecht

Prozeßkostenersatz und Umsatzsteuer

Georg E. Kodek

Zum Bereicherungsanspruch nach Art XII Z 3 EGUStG

Die in einem Rechtsstreit unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen (§ 41 ZPO). Dieser Anspruch umfaßt regelmäßig auch die auf das Honorar des Rechtsvertreters der obsiegenden Partei entfallende Umsatzsteuer. Wie aber ist die Rechtslage, wenn die obsiegende Partei vorsteuerabzugsberechtigt (§ 12 UStG) ist? Diesfalls könnte sie nämlich die von ihr an ihren Rechtsanwalt entrichtete USt als Vorsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld in Abzug bringen, die auf das Honorar ihres Anwalts entfallende USt wäre für sie ein reiner „Durchlaufposten“. Könnte die obsiegende Partei nun die USt sowohl von der unterliegenden Partei im Wege des Kostenersatzanspruches nach § 41 ZPO verlangen als auch als Vorsteuerabzug geltend machen, so erhielte sie im Ergebnis mehr, nämlich genau doppelt soviel, als sie selbst aufgewendet hat: Der von ihr bezahlte Umsatzsteuerbetrag mindert einerseits - als Vorsteuer - ihre Umsatzsteuerschuld, zusätzlich erhielte sie jedoch auch die USt vom Prozeßgegner ersetzt.

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Artikel-Nr.
RdW 1988, 56

01.02.1988
Heft 2a/1988
Autor/in
Georg Kodek

Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M. (NWUSL), ist Präsident des OGH und Univ.-Prof. an der WU Wien. Außerdem ist er als Vortragender im Rahmen der Richter- und Rechtspflegerausbildung sowie als Sachverständiger für Zivilgerichtliches Verfahrensrecht für den Europarat tätig. Daneben ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen aus dem Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts.