Zum Bereicherungsanspruch nach Art XII Z 3 EGUStG
Die in einem Rechtsstreit unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen (§ 41 ZPO). Dieser Anspruch umfaßt regelmäßig auch die auf das Honorar des Rechtsvertreters der obsiegenden Partei entfallende Umsatzsteuer. Wie aber ist die Rechtslage, wenn die obsiegende Partei vorsteuerabzugsberechtigt (§ 12 UStG) ist? Diesfalls könnte sie nämlich die von ihr an ihren Rechtsanwalt entrichtete USt als Vorsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld in Abzug bringen, die auf das Honorar ihres Anwalts entfallende USt wäre für sie ein reiner „Durchlaufposten“. Könnte die obsiegende Partei nun die USt sowohl von der unterliegenden Partei im Wege des Kostenersatzanspruches nach § 41 ZPO verlangen als auch als Vorsteuerabzug geltend machen, so erhielte sie im Ergebnis mehr, nämlich genau doppelt soviel, als sie selbst aufgewendet hat: Der von ihr bezahlte Umsatzsteuerbetrag mindert einerseits - als Vorsteuer - ihre Umsatzsteuerschuld, zusätzlich erhielte sie jedoch auch die USt vom Prozeßgegner ersetzt.
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