(Knechtl, SWK 20/2012, S. 932)
Rückstellungen für Prozesskosten könnten nur gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag ein Prozess anhängig ist und ernsthaft damit zu rechnen sei, dass durch den Prozessausgang besondere Aufwendungen erwachsen, soweit sie auf das entsprechende Jahr entfallen.
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Mag. Franz Proksch ist Fachexperte im bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer des BMF.
Dr. Christa Lattner ist Leiterin der Gruppe Materielles Steuerrecht und der Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern im Bundesministerium für Finanzen.