Zugleich ein Besprechungsaufsatz von 8 Ob 81/20z
Ein wirksam (iS von durchsetzbar) befristetes Mietverhältnis erfordert im Voll- und Teilanwendungsbereich1 des MRG ua auch die Schriftlichkeit.2 Damit stellt sich die Frage, ob eine Vertragsunterfertigung durch einen Vertreter eine schriftliche Bevollmächtigung voraussetzt. Im folgenden Beitrag wird diese Frage im Lichte des Zurückweisungsbeschlusses zu der dies offenbar verneinenden E des LGZ Wien 39 R 102/20v kritisch hinterfragt.
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