Das BFG war der Ansicht, dass sich der Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit eines Prüfungsauftrags nicht nur auf "ordentliche" Rechtsmittel bezieht, sondern diese keine Enderledigung einer Verwaltungsangelegenheit bildenden Aufträge gemäß § 148 BAO überhaupt einer abgesonderten Anfechtung entzogen sind. Zu dieser Rechtsfrage hat der VwGH nun aufhebend entschieden, dass gegen einen Prüfungsauftrag ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO zulässig ist:
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