Wirtschaftsrecht

Prüfungsausschuss für eine Holding- oder Komplementärgesellschaft?

RA Dr. Gerald Schmidsberger, M.B.L.-HSG / RAA Mag. Matthias Lipp

Seit dem 1. 1. 2009 gelten die neuen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfungsausschusses in aufsichtsratspflichtigen Gesellschaften. Die neuen Regelungen der § 30g Abs 4a GmbHG und § 92 Abs 4a AktG knüpfen nunmehr insbesondere an wirtschaftliche Kennzahlen an und lassen dabei im Falle einer Holding- oder Komplementärgesellschaft vor allem eine Frage vorerst unbeantwortet: Sind die Kennzahlen allein auf Basis der einzelnen Gesellschaft oder unter Berücksichtigung verbundener Unternehmen, insbesondere bei Komplementärgesellschaften unter Berücksichtigung der dazugehörigen Kommanditgesellschaft, zu ermitteln?

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Artikel-Nr.
RdW 2010/79

17.02.2010
Heft 2/2010
Autor/in
Gerald Schmidsberger

Dr. Gerald Schmidsberger, M.B.L.-H.S.G. ist Partner und Rechtsanwalt der Kanzlei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm) in Linz und Wels und hat zahlreiche Funktionen in Aufsichtsräten und Stiftungsvorständen übernommen. Dr. Schmidsberger ist Autor und Universitätslektor.

Publikationen (Auswahl):
Schmidsberger, Gestaltung von GmbH-Verträgen² (2020); Schmidsberger/Duursma, Kommentierung der §§ 1-4, in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG Kommentar² (2018).