Wirtschaftsrecht

Prüfungspflicht für die Eröffnungsbilanz bei der Spaltung zur Neugründung einer GmbH?

o.Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus

Aufgrund der mehrdeutigen Regelungstechnik des § 3 Abs 4 SpaltG ist unklar, ob bei der Spaltung zur Neugründung einer GmbH - anders als sonst bei der Gründung einer GmbH - auch die Eröffnungsbilanz vom Gründungsprüfer zu prüfen ist. Aus praktischer Sicht geht es dabei vor allem auch um die Frage, ob der Gründungsprüfer im Falle einer in der Eröffnungsbilanz vorgenommenen Aufwertung auch für die Überprüfung dieser Wertansätze verantwortlich ist, oder ob er sich mit der - bei einer relativ geringen Festlegung des Stammkapitals in der Regel unproblematischen - Feststellung der Deckung des Ausgabebetrages der Anteile begnügen kann. Im vorliegenden Beitrag wird aufgezeigt, dass die Prüfung der Eröffnungsbilanz bzw der darin enthaltenen Wertansätze nicht zu den Aufgaben des Gründungsprüfers gehört.

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Artikel-Nr.
RdW 2009/793

18.12.2009
Heft 12b/2009
Autor/in
Martin Karollus

o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus ist stellvertretender Vorstand des Instituts für Unternehmensrecht an der Johannes Kepler Universität Linz. Er ist Autor von über 250 Publikationen, vor allem zum Zivilrecht, Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht.

Publikationen:
Kommentierung des EKEG, in: Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Kommentar. Erster Zusatzband, 2009; Kommentierung zu den unionsrechtlichen Vorgaben für das Aktienrecht, zu § 1, zu § 47a, zu § 48, zu §§ 65–66a AktG, zu § 254 AktG, zu §§ 259-273 AktG, in Artmann/Karollus, Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl (ab 2018); Kommentierung zu §§ 38–40 UGB, in Artmann, Kommentar zum UGB, 3. Aufl (2019); Beitrag zu Gesellschaftsformen für Ärzte und Zahnärzte, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl (2020).