Zum Spannungsverhältnis zwischen Inhaltskontrolle und Privatautonomie
Das qualifizierte Nachrangdarlehen zeichnet sich (grob gesagt) dadurch aus, dass der Darlehensgeber mit seinen Kapitalrückzahlungs- und Zinsansprüchen hinter die übrigen (nicht nachrangigen) Gläubiger im Rang zurücktritt und überdies eine Anspruchsbefriedigung im Falle der Krise des Darlehensnehmers nicht verlangt werden kann. Es erfreut sich bei Schwarmfinanzierungen großer Beliebtheit und hat insb dadurch an praktischer Bedeutung gewonnen. Seine rechtliche Einordnung stellt jedoch in vielerlei Hinsicht eine Herausforderung für Wissenschaft und Praxis dar. So sind die Gerichte vermehrt mit kapitalmarkt-, zivil- und verbraucherschutzrechtlichen Fragen iZm Nachrangdarlehen befasst.1 Für besonderes Aufsehen hat ein Urteil des LGZ Graz zur Zulässigkeit dieses Finanzierungsinstruments gesorgt.2 Nach Auffassung des Landesgerichts kommt es wegen des massiven Eingriffs in grundlegende dispositive Regelungen durch die erfolgsunabhängige Ausgestaltung des Nachrangdarlehens (mit fixen Zinsen) zu einer unzulässigen Risikoüberwälzung auf den Anleger als Darlehensgeber, weil dieser nur am hohen Risiko, nicht aber am Unternehmenserfolg beteiligt sei. Eine derartige Nachrangabrede sei daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
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