Nachträgliche Einkünfte nach § 32 Z 2 EStG werden gegenüber nicht steuerbaren Wertschwankungen im Privatvermögen abgegrenzt.
Wird eine Forderung aus einer betrieblichen Lieferung im Rahmen einer Betriebsaufgabe als uneinbringlich abgeschrieben (Teilwertabschreibung) und geht diese Forderung nach der Betriebsaufgabe wider Erwarten ganz oder zum Teil ein, so liegt eine nachträgliche Betriebseinnahme nach § 32 Z 2 EStG vor. Wird eine Forderung aus einer betrieblichen Lieferung oder sonstigen Leistung im Rahmen einer Betriebsaufgabe als voll werthaltig beurteilt und fällt sie später wider Erwarten ganz oder teilweise aus, so liegt eine nachträgliche Betriebsausgabe vor. Die betriebliche Leistung hat in beiden Fallkonstellationen eine Forderung begründet, das mit der Forderung verbundene Ausfallsrisiko ist in beiden Fällen betriebsbedingt: Ohne betriebliche Leistung auf Ziel wäre das Ausfallsrisiko nicht entstanden. Im ersten Fall korrigiert der als Betriebseinnahme steuerwirksame Forderungseingang die Forderungsabschreibung im Zuge der Betriebsaufgabe. Im zweiten Fall korrigiert der als Betriebsausgabe steuerwirksame Forderungsausfall die Gewinnrealisierung vor der Betriebsaufgabe. Die steuerwirksame Erfassung als nachträgliche Betriebseinnahme oder nachträgliche Betriebsausgabe ist in beiden Fällen durch die enge Verknüpfung mit der betrieblichen Einkunftserzielung sachlich (Art 7 B-VG) gerechtfertigt: Die Forderung ist durch die betriebliche Leistungserstellung begründet worden. Das Ausfallsrisiko ist somit durch die Einkunftserzielung bedingt.
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