Die Verwendung einer UID-Nr eines MS, der nicht jener Staat sei, in dem sich ein Gegenstand am Ende der Beförderung/Versendung befinde, löse eine Pflicht zur Erwerbsbesteuerung ohne Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus. Im Vorabentscheidungsersuchen des VwGH 23. 10. 2024, Ra 2023/15/0003 werde ua die Frage gestellt, ob eine Rechnungsberichtigung bei einer ig Lieferung, bei der vom Empfänger die UID-Nr des Abgangsstaats verwendet worden sei, der Vorrang vor der Erwerbsbesteuerung zukomme.
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