Das Thema der vorzeitigen Beendigung von Vorstandsanstellungsverträgen hat durch die aktuell wirtschaftlich angespannte Situation und aufsehenerregende Fälle in den Medien wieder an Relevanz gewonnen und wirft komplexe rechtliche Fragen auf. An Brisanz gewinnt die Thematik nämlich, wenn ein Unternehmen in die Krise gerät. Ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlichen Überschuldung treffen den Vorstand verschärfte Pflichten. Gem § 69 Abs 2 IO ist der Vorstand verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen 60 Tagen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zieht nicht nur (die Vorstandsmitglieder persönlich treffende) zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Kritisch wird es, wenn innerhalb des Vorstands oder im Zusammenspiel mit dem Aufsichtsrat Uneinigkeit über das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen besteht und ein notwendiger Insolvenzantrag daher von einem der involvierten Organe (oder auch von einem stark engagierten Eigentümer) blockiert wird. In solchen Szenarien sehen sich pflichtbewusste Vorstandsmitglieder nicht nur einem massiven persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt, sondern auch der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein vorzeitiger Rücktritt mit sofortiger Wirkung aus der Organstellung und ein vorzeitiger Austritt aus dem Vorstandsanstellungsvertrag rechtlich zulässig ist, um diese Risiken zu begrenzen. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen des vorzeitigen Rücktrittsrechts eines Vorstandsmitglieds in Krisensituationen und geht auf die damit verbundenen gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Implikationen ein.
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