(Renner, UFSjournal 1/2009, 16)
Bei Verträgen zwischen Nahestehenden ist die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung Gradmesser für deren Anerkennung und somit für die Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern. Vor dem UFS war unter diesem Blickwinkel ein Fall strittig, bei dem aus Sicht des Berufungswerbers eine betriebliche Veranlassung vorlag und lediglich in der konkreten Abwicklung des Vertragsverhältnisses Mängel eingeräumt wurden.
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