Anmerkungen zu Fida/Rechberger, RdW 2006/199, 196
Fida/Rechberger haben kürzlich die Diskussion um die Frage, welche Rechtsform - jene zum Abschluss- oder jene zum Aufstellungszeitpunkt - für die Anwendbarkeit der rechtsformspezifischen Rechnungslegungsvorschriften entscheidend sein solle, abermals entfacht. Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Anwendung der rechtsformspezifischen Rechnungslegungsvorschriften auf den Zeitpunkt der jeweiligen Verpflichtung - im Falle des Eintritts einer natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin (zwischen dem Abschlussstichtag und dem Aufstellungsstichtag) somit auf den Aufstellungszeitpunkt und im Falle des Austritts der letzten natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin (zwischen dem Abschlussstichtag und dem Aufstellungsstichtag) auf den Abschlussstichtag - abzustellen sei. Im vorliegenden Beitrag soll dem gegenüber aufgezeigt werden, dass für die Anwendbarkeit der rechtsformspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stets die Rechtsform zum Ende des Geschäftsjahres allein ausschlaggebend ist.
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