Wirtschaftsrecht

Rechtsformspezifische Rechnungslegung: Entscheidet die Rechtsform zum Abschluss- oder zum Aufstellungszeitpunkt?

Univ.-Ass. MMag. Dr. Daniela Huemer, LL.M. (Harvard)

Anmerkungen zu Fida/Rechberger, RdW 2006/199, 196

Fida/Rechberger haben kürzlich die Diskussion um die Frage, welche Rechtsform - jene zum Abschluss- oder jene zum Aufstellungszeitpunkt - für die Anwendbarkeit der rechtsformspezifischen Rechnungslegungsvorschriften entscheidend sein solle, abermals entfacht. Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Anwendung der rechtsformspezifischen Rechnungslegungsvorschriften auf den Zeitpunkt der jeweiligen Verpflichtung - im Falle des Eintritts einer natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin (zwischen dem Abschlussstichtag und dem Aufstellungsstichtag) somit auf den Aufstellungszeitpunkt und im Falle des Austritts der letzten natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin (zwischen dem Abschlussstichtag und dem Aufstellungsstichtag) auf den Abschlussstichtag - abzustellen sei. Im vorliegenden Beitrag soll dem gegenüber aufgezeigt werden, dass für die Anwendbarkeit der rechtsformspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stets die Rechtsform zum Ende des Geschäftsjahres allein ausschlaggebend ist.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/446

16.08.2006
Heft 8/2006
Autor/in
Daniela Huemer

MMag. Dr. Daniela Huemer, LL.M. (Harvard), ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz mit den Schwerpunkten Gesellschafts-, Immobilien- und Stiftungsrecht.
Überdies Stiftungsvorstands- und Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen namhaften österreichischen Unternehmen und Privatstiftungen.

Publikationen der Autorin ua:
Gesellschaftsrecht (5. Auflage, 2019, gemeinsam mit Bernhard Rieder); Casebook Allgemeines Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, 5. Auflage (2014, gemeinsam mit Martin Karollus und Martina Harrer); sowie zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften.