Wirtschaftsrecht

Rechtsfragen der ruhenden Gewerbeberechtigung

Priv.-Doz. Mag. Dr. Florian Mosing

Das Ruhen der Gewerbeberechtigung hat gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Es verändern sich auch die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten zur Wirtschaftskammerorganisation. Der folgende Beitrag untersucht die diesbezüglichen Rechtsfolgen und das Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsvorschriften.

Die GewO kennt keine Betriebspflicht.1 Der Gewerbetreibende muss daher sein Gewerbe nicht zwingend ausüben.2 Entscheidet er sich für eine Nichtausübung, ist eine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung vorzunehmen. Er bleibt in diesem Fall im Besitz seiner Gewerbeberechtigung;3 insofern unterscheidet sich eine Ruhendmeldung von einer Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.4

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Artikel-Nr.
RdW 2019/351

24.07.2019
Heft 7/2019
Autor/in
Florian Mosing

Priv.-Doz. Mag. Dr. Florian Mosing ist Leiter des Ressorts Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Steiermark. Nebenberuflich ist er Geschäftsführer des Erzherzog-Johann-Zukunftfonds sowie Fachhochschul- und Universitätslektor.