Das Ruhen der Gewerbeberechtigung hat gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Es verändern sich auch die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten zur Wirtschaftskammerorganisation. Der folgende Beitrag untersucht die diesbezüglichen Rechtsfolgen und das Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsvorschriften.
Die GewO kennt keine Betriebspflicht.1 Der Gewerbetreibende muss daher sein Gewerbe nicht zwingend ausüben.2 Entscheidet er sich für eine Nichtausübung, ist eine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung vorzunehmen. Er bleibt in diesem Fall im Besitz seiner Gewerbeberechtigung;3 insofern unterscheidet sich eine Ruhendmeldung von einer Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.4
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