Bei M&A-Vorgängen wird oftmals - den Vertragsparteien unbewusst - Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst. Der vorliegende Beitrag hat sich zum Ziel gesetzt, die am häufigsten vorkommenden Rechtsgeschäftsgebührenfallen aufzuzeigen und das Bewusstsein des Praktikers in Richtung Rechtsgeschäftsgebührenvermeidung zu schärfen.
Sowohl bei Umgründungsvorgängen als auch bei Asset- und Share-Deals entsteht häufig durch die Vertragserrichtung Rechtsgeschäftsgebühr, die in vielen Fällen vermeidbar wäre. Die Ursache liegt oftmals darin, dass durch die jeweiligen Verträge Rechtsgeschäfte (neu) abgeschlossen werden oder nachträglich ein weiteres Mal beurkundet werden (Stichwort: Ersatzbeurkundung). Um überhaupt Rechtsgeschäftsgebühr auslösen zu können, müssen die beiden Voraussetzungen des GebG, nämlich das Vorliegen einer Urkunde (wobei hierfür nicht erforderlich ist, dass eine separate Urkunde errichtet wird, sondern es ist hingegen ausreichend, wenn die Rechtsgeschäfte im jeweiligen Kaufvertrag/Umgründungsvertrag beurkundet werden) und ein Rechtsgeschäft des taxativen Katalogs des § 33 GebG erfüllt sein. Daher werden bei Unternehmensübertragungen/-umgründungen besonders die folgenden Rechtsgeschäfte betroffen sein:
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