Missbräuchliche Rechtsausübung liegt, generell formuliert, vor, wenn das Recht im Einzelfall zu (nach allgemeinen rechtlichen und sittlichen Maßstäben) nachhaltig missbilligten Zwecken eingesetzt wird.1 Davon soll zunächst einmal ausgegangen werden. Positiv-rechtliche Grundlage des Instituts ist vornehmlich § 1295 Abs 2 ABGB. Die Rechtsfolge besteht je nach Lage der Dinge in Schadenersatz oder, für die vorliegende Betrachtung wichtig, in der Unbeachtlichkeit missbräuchlicher Rechtsausübung.2
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