Wirtschaftsrecht

Rechtsmissbrauch im Gesellschaftsrecht

em. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M.

Missbräuchliche Rechtsausübung liegt, generell formuliert, vor, wenn das Recht im Einzelfall zu (nach allgemeinen rechtlichen und sittlichen Maßstäben) nachhaltig missbilligten Zwecken eingesetzt wird.1 Davon soll zunächst einmal ausgegangen werden. Positiv-rechtliche Grundlage des Instituts ist vornehmlich § 1295 Abs 2 ABGB. Die Rechtsfolge besteht je nach Lage der Dinge in Schadenersatz oder, für die vorliegende Betrachtung wichtig, in der Unbeachtlichkeit missbräuchlicher Rechtsausübung.2

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Artikel-Nr.
RdW 2023/179

13.04.2023
Heft 4/2023
Autor/in
Hans-Georg Koppensteiner

Em o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M. (Berkeley), ist an der Universität Salzburg tätig. Er war Gastprofessor an verschiedenen ausländischen Universitäten und ist wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.