Seit der letzten Übersicht (RdW 1992, 168 f) haben sich die deutschen Gerichte wieder mehrfach mit dem UNK1) beschäftigt2). Insgesamt liegen nun 19 veröffentlichte deutsche E vor, von denen immerhin 11 vom OLG stammen2a). Zumindest für Deutschland ist damit die vielfach angestellte Prognose, das UNK werde nur wenig Bedeutung erlangen, bereits jetzt eindrucksvoll widerlegt. Und auch aus Österreich liegt immerhin die erste E vor (unten 1.). Daß bei uns noch keine mit Deutschland vergleichbare Entwicklung stattgefunden hat, liegt wohl weniger an dem Fehlen einschlägiger Fälle als vielmehr daran, daß die Anwendbarkeit des UNK vielfach schlicht übersehen oder aber von den Verfahrensbeteiligten noch im Gerichtsverfahren durch Abbedingung vermieden wird. Im einzelnen ist von folgenden E zu berichten3):
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