Mit dem am 31. 12. 2023 kundgemachten Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) habe der Gesetzgeber im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht zahlreiche Neuerungen geschaffen. Insb seien davon die Rechtsgrundlagen für die Spendenbegünstigung von Körperschaften betroffen gewesen, die vom Gesetzgeber durchgreifend neugestaltet worden seien. Im Kern sei dabei die Erweiterung des Kreises der beim Spender zum ertragsteuerlichen Spendenabzug berechtigenden Körperschaften auf sämtliche Körperschaften gestanden, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke iSd §§ 35, 37 BAO verfolgen. Im gemeinnützigen Sektor sei diese Liberalisierung des Spendenabzugs als großer Erfolg gewertet worden. Wermutstropfen der Reform seien aber einige gleichzeitige Verschärfungen iZm der Aberkennung eines bestehenden Spendenabzugs durch Widerrufsbescheid gewesen, die auch öffentlich-medial diskutiert worden seien. Neben der Einführung einiger neuer Wohlverhaltensregeln zum Erhalt der Spendenbegünstigung seien dabei auch Fragen des Rechtsschutzes gegen eine Aberkennung der Begünstigung durch die Finanzverwaltung im Blickpunkt gestanden. Diesen Rechtsschutzfragen ist der vorliegende Beitrag gewidmet.
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