Begehrt der Versicherungsnehmer iZm dem Kauf eines (gebrauchten) Diesel-Pkw mit unzulässiger Abschalteinrichtung Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Kfz-Herstellerin (Ersatz des Minderwerts und Haftung für Spät- und Dauerfolgen), muss er bereits im Deckungsprozess beweisen, ob und wann er das Fahrzeug erworben hat. OGH 22. 5. 2024, 7 Ob 82/24w.
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