Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht Art 24.6.2. zweiter Satz ARB 2007 dahin, dass Streitigkeiten aus dem neuen Mietverhältnis zusätzlich versichert sind, wenn der neue Vertrag innerhalb der genannten Frist vor Beendigung des Altvertrags abgeschlossen wird. Eine Einschränkung auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen betr das Zustandekommen des neuen Mietvertrags (zB Wurzelmängel) ist der Regelung nicht zu entnehmen. OGH 6. 3. 2024, 7 Ob 4/24z.
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