Nach Art 2.1. ARB 2005 (insb dem dort genannten Art 17.2.1.) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Der Verkehrsunfall - und nicht der Eintritt der Verletzungen - ist das Schadenereignis, das den Versicherungsfall bestimmt. Auch wenn der Versicherungsnehmer und eine mitversicherte Personen bei demselben Unfall verletzt wurden, steht die Versicherungssumme für die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen den Unfallgegener somit nur einmal zur Verfügung. OGH 20. 11. 2024, 7 Ob 161/24p.
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