In den letzten Jahren hat sich vor allem im Sprengel des OLG Wien eingebürgert, dem Antragsgegner im Konkurseröffnungsverfahren mehrmonatige Fristen einzuräumen, um ihm eine „Regelung“ seiner Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Der vorliegende Beitrag fasst die Ergebnisse einer empirischen Untersuchung am Handelsgericht für den Zeitraum 2005-2007 zusammen. Diese ergab, dass es - entgegen § 70 Abs 1 KO, wonach die Konkurseröffnung „unverzüglich“ zu erfolgen hat - in Konkurseröffnungsverfahren, welche länger als drei Monate dauerten, im Jahr 2005 in 733 Fällen und im Jahr 2006 in 642 Fällen zu einer Vertagung zum Abschluss einer Ratenvereinbarung kam.
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