Der Begriff des „Unternehmens“, der nach § 40 Abs 4 ArbVG insb für die Möglichkeit der Bildung eines Zentralbetriebsrates von eminenter Bedeutung ist, schien - obwohl gesetzlich nicht, wie der Betriebsbegriff, definiert - jahrzehntelang keine allzu diffizilen Zweifelsfragen aufzuwerfen. In letzter Zeit hat sich dies - von der Rechtswissenschaft noch weitestgehend unbemerkt - jedoch geändert, weil mehrere (in verschiedenen Stadien befindliche) Gerichtsverfahren anhängig sind, in denen die Wahlen „rechtsformübergreifender“ Zentralbetriebsräte angefochten werden oder sogar deren Nichtigkeitsfeststellung begehrt wird. Der Autor, der (auf der Seite von Anfechtungsklägern) an einigen dieser Verfahren beteiligt ist, versucht im folgenden in kritischer Auseinandersetzung mit dem jüngst erschienenen Beitrag von Grießer 1) eine Darlegung der am wesentlichsten erscheinenden rechtlichen Aspekte. Der Klarstellung halber ist anzumerken, daß die - wahrscheinlich nicht so bald abgeschlossene - Diskussion über das geschilderte Problem weit ernster zu nehmen ist als die bloße fachliche Auseinandersetzung zwischen zwei einschlägig tätigen Rechtsanwälten, deren Prozeßrollen zudem auch einmal wechseln könnten. Vielmehr wird sich der Verfasser bemühen aufzuzeigen, daß die von Grießer skizzierte Position nicht nur den deklarierten Willen des Gesetzgebers ignoriert, daher dogmatisch nicht haltbar ist und zu einem organisationsrechtlichen Chaos im Betriebsverfassungsrecht sowie einem Explodieren von Anfechtungs- und Nichtigkeitsprozessen führen würde, sondern daß der vermeintlich „mitbestimmungsfreundliche“ Ansatz Grießers gerade sein deklariertes Ziel einer Etablierung der „jeweils effektivsten Belegschaftsvertretung“ 2) verfehlen, ja diesem Ziel letztlich sogar entgegenarbeiten würde.
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