Die Frage nach der Form der Kündigung des Versicherungsvertrages (VV) wird vom VersVG uneinheitlich beantwortet. Die Formwirksamkeit von Kündigungen ist aber immer wieder zwischen Versicherer (VR) und Versicherungsnehmer (VN) streitig, wie ein jüngst entschiedener Fall des OGH zu§ 14 Abs 2 KHVGzeigt1). Bei einer genaueren Analyse stößt man auf überraschende Erkenntnisse, weil die Novellengesetzgebung in Österreich, aber auch ein rechtsvergleichender Blick auf das noch immer sehr ähnliche deutsche VVG erhebliche Zweifel am Formzweck aufkeimen lassen.
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