Der EuGH und das EuG würden zusammen die Säule der europ Gerichtsbarkeit bilden. Die bisher geltende Zuständigkeitsverteilung habe insb die Kompetenz zur Auslegung europ Rechts im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen allein in die Hände des EuGH gelegt. Der stetige Anstieg an Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte sowie die Vielschichtigkeit der Fragestellungen würden die Kapazitäten des EuGH enorm belasten und zu längeren Verfahrensdauern führen. Mit der nunmehr beschlossenen Satzungsänderung des EuGH solle sich dieses Blatt aber wenden. Die am 19. 3. 2024 verabschiedete Reform statte nämlich das EuG für ein bestimmtes Spektrum an Sachgebieten mit der Kompetenz zur Entscheidung in Vorabentscheidungsersuchen aus. Im Beitrag werden die wesentlichen Reformpunkte beleuchtet und kritisch hinterfragt.
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