Ein jüngst im Parlament eingebrachter Gesetzes-Initiativantrag sieht sowohl eine über eine bloße Präzisierung hinausgehende Modifikation des Untreue-Tatbestandes in § 153 StGB samt erheblicher Anhebung der strafbestimmenden Wertgrenzen vor als auch die explizite Verankerung der sog "Business Judgment Rule" im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz.1
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