Das Finanzstrafgesetz stamme in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1958. Es sei in den letzten Jahrzehnten in vielen Bereichen novelliert sowie an nationale und internationale Entwicklungen angepasst worden. Dennoch könne ua aufgrund der aktuellen Judikatur des VfGH, der Feststellungen des RH oder von Erfahrungen aus der Praxis auch für die nähere Zukunft einiger Reformbedarf erkannt werden.
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