In einer aktuellen Entscheidung hat der VfGH ausgesprochen, dass die Bestimmungen im ABGB, wonach abweichende Kündigungsfristen für Arbeiter in kollektivvertraglichen Regelungen für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, zulässig sind, weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Dass der Gesetzgeber auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, indem er nicht den einzelnen Betrieb, sondern eine Branche in ihrer Gesamtheit heranzieht, der überwiegend Saisonbetriebe zugehören, liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die Anknüpfung an "Mehrheitsverhältnisse" ("Überwiegen" von Saisonbetrieben innerhalb einer Branche) zur Schaffung einheitlicher Kündigungs- und Entlassungsregelungen, wonach sämtliche vom Geltungsbereich eines KollV erfasste Betriebe die Vorteile oder Nachteile einer auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellenden Regelung des kollektiven Arbeitsrechts für bzw gegen sich gelten lassen können bzw müssen, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. (VfGH 25. 6. 2024, G 29/2024)
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