Die Bundesregierung hat am 16. 8. 2023 den Regierungsentwurf (RegE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung (MinBestRL) vom 15. 12. 2022 (MinStG) beschlossen. Im Folgenden werden einige Vorhaben dargestellt.
Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung und Implementierung der Regelungen zu "Pillar Two", mit denen eine globale effektive Mindestbesteuerung sichergestellt werden soll, um schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenzuwirken und somit die Steuergerechtigkeit und die Wettbewerbsgleichheit zu fördern - ein Baustein im Rahmen des OECD-BEPS-Projekts. Es soll am 1. 1. 2024 in Kraft treten. Das dBMF hat am 21. 3. 2023 den Diskussionsentwurf vorgestellt (dazu Kowallik, DB 2023, 1304; Nürnberg, NWB 2023, 1835; v. Armansperg, DStR 2023, 1377), am 10. 7. 2023 den Referentenentwurf (dazu Kowallik, DB 2023, 1760) und am 16. 8. 2023 den Regierungsentwurf (dazu Baldamus/Schulden, DStR 2023, X, XI). Die Mindeststeuer soll eine eigenständige Steuer vom Einkommen sein, die unabhängig von der Rechtsform Unternehmensgewinne von (internationalen) Unternehmensgruppen erfasst und daher neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer erhoben wird. Die konsolidierten Einkommen aller Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe sollen mit effektiv mindestens 15 % besteuert werden. Instrumente dafür sollen die Primärergänzungssteuer ("Income Inclusion Rule" "IIR") gem §§ 8-10 MinStG-E, die in §§ 11-14 MinStG-E normierte subsidiäre Sekundärergänzungsregelung ("Underpayment Profit Rule") und eine nationale Ergänzungssteuer ("Qualified Domestic Minimum Top-up-Tax") nach §§ 85-88 MinStG-E sein. Diese Besteuerungsregelungen ergänzen sich gegenseitig.
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